Ludwig-Maximilians-Universität München WiSe 98/99

Alte Geschichte: Hauptseminar "Luxusgesetze in der Antike"

Dozentin: Frau Dr. Tanja Scheer

Referent: Nikolaus Brauns

 

 

Römischer Bauluxus und Luxusgesetze

 

 

1. Einleitung.. II

2. Quellen römischer Baukunst.. III

2.1. Sachüberreste. III

2.2. Schriftliche Quellen.. IV

3. Die Entwicklung des privaten  römischen Bauwesens.. V

3.1. Atrium- und Peristylhäuser.. V

3.2. Mietshäuser und insulae. VII

3.3. Privater Bauluxus in Rom... IX

4. Gesetzliche Regelungen im Bauwesen.. XI

4.1. Gesetzliche Regelungen beim Hausbau.. XI

4.2. Baugesetze zum Brandschutz.. XII

4.3. Gesetze zum Schutz der Landstädte. XIV

4.4. Säulensteuer des Caesar.. XVI

5. Gesellschaftliche Einschränkungen des Bauluxus.. XVI

5.1. Zensorisches regimen morum gegen Bauluxus. XVII

5.2. Moralische und populärphilosophische Kritik am Bauluxus. XIX

6. Conclusio.. XXII

7. Literatur und Quellen.. XXIII

7.1. Quellentexte. XXIII

7.2. Sekundärliteratur.. XXIV

 

 

 

 

1. Einleitung

 

Der Niedergang des römischen Imperiums und sein Zusammenbruch unter dem Ansturm der Völkerwanderung wird gerne mit der inneren Verfaßtheit des Reiches in Verbindung gebracht. Kritiker sahen Rom solange als aufsteigende Macht, wie es an seinen bäuerlichen Wurzeln festhielt und die römische virtus und pietas hochhielt. Der zunehmende Luxus der römischen Oberschicht, ihre Verschwendungssucht hätten das römische Reich von innen her zersetzt, die einstigen Herren der Welt seien durch die Abkehr von den Werten der Vorfahren verweichlicht. Dem Luxus in allen Lebensbereichen wird von den Dekadenztheoretikern die Schuld am Untergang des römischen Reiches gegeben. Derartige Theorien wurden nicht erst von der neuzeitlichen Geschichtsforschung aufgebracht, sondern schon in der römischen Republik und im Kaiserreich prangerten sittenstrenge Römer immer wieder den Niedergang der alten Werte und das Aufkommen von Luxus an.

Die vorliegende Arbeit möchte untersuchen, wo im Bereich des Bauwesens und der Architektur der Luxus anzusiedeln war. Es soll nachgefragt werden, ob es gesetzliche Einschränkungen oder gesellschaftliche Kritik am Bauluxus gab. Untersucht wird auch, ob solche gesetzlichen oder moralischen Einschränkungen ihre Ursache tatsächlich in der Kritik des Luxus hatten, oder ob sie anderen Gründen entsprangen.

 

 

2. Quellen römischer Baukunst

2.1. Sachüberreste

 

Die Werke alt-römischer Architektur sind uns in vielfältiger Weise überliefert. An erster Stelle stehen sicherlich die vielen mehr oder weniger gut erhaltenen steinernen Zeugnisse römischer Baukunst, die in gesamten Gebiet des imperium romanum anzutreffen sind. Es handelt sich um Tempelanlagen, Villen und Paläste, Aquädukte und Straßenanlagen, Wohnhäuser und Verwaltungsgebäude. Diesen Ruinen und Ausgrabungen, Fundamenten und Bruchstücken läßt sich die Größe, Anordnung, räumliche Gliederung und städtebauliche bzw. geographische Lage der Bauwerke entnehmen. Sie geben Aufschluß über verwendete Baumaterialien, Techniken und Kunstfertigkeiten. Allerdings sind viele Baustoffe, wie Metall, verrottet und zerfallen und können oft nur noch durch winzige Rückstände nachgewiesen werden.[1] Aus einzelnen Stücken ergeben sich Rückschlüsse auf Geschmack und Stil der Römer in den jeweiligen Epochen. In den letzten 2000 Jahren wurden diese Bauwerke allerdings oft ein Opfer von Raubbau, mutwilliger oder durch die Zeit verursachter Zerstörung, Entstellung durch modernere architektonische Eingriffe und städtebauliche Maßnahmen. Viele Gebäude der römischen Republik sind uns nur noch in literarischen Schilderungen überliefert, da sie den Baumaßnahmen im Kaiserreich zum Opfer vielen.[2] Auch müssen wir davon ausgehen, daß uns nur ein Bruchteil der Bauwerke wenigstens in Form von Ruinen überliefert ist. Bei jedem architektonischen Einzelfund muß somit gefragt werden, wieweit dieses Stück tatsächlich repräsentativ für "die" römische Antike ist.

 

2.2. Schriftliche Quellen

 

Neben den Sachüberresten können wir auch auf überlieferte schriftliche Quellen zurückgreifen, die oftmals über architektonische Feinheiten wichtigere Informationen bieten können, wie die ausgegrabenen Überreste[3] Wir können hier drei Gruppen unterscheiden. Zum einen gibt es antike Texte, die sich thematisch direkt mit der Baukunst beschäftigen. Hier können die "De architectura libri decem" des römischen Baumeisters und Ingenieurs Vitruvius angeführt werden, der unter Caesar und Augustus arbeitete. Vitruvius Schriften sollten ein "Lehrbuch der Architektur" für seinen Herren, den priceps Augustus darstellen, der nach Erringung der pax Augusta als größter Baumeister des Reiches auftrat und eine Vielzahl von Neubauten und Restaurationen älterer Gebäude und Tempelanlagen in Auftrag gab. Mit den detailierten Angaben des Vitruvius über Bautechniken und Baumaterialien sollte der princeps die Bauvorhaben selbständig überwachen können. Die "res gestae" des Augustus zählen eine Teil der Bauwerke auf.

Auch eine ganze Anzahl von Textstellen aus Plinius` 37 bändiger Naturalis historia können zu den Sachtexten über das Bauwesen gezählt werden. Wichtig für unser Thema sind hier auch die vielen Bemerkungen zum wechselnden Umgang der Römer mit dem Bauluxus.

Weiterhin liegen uns einzelne Gesetzestexte - leges und edictae - und Kommentare dazu vor, die sich mit dem Hausbau, der Architektur und verwandten Gebieten befassen. Zum Teil können wir die Existenz gesetzlicher Regelungen allerdings nur aus den überlieferten Textstellen römischer Schriftsteller, den Reden römischer Politiker oder Privatbriefen entnehmen und interpretieren. Unser Wissen über diese gesetzlichen Regulierungen und ihre Anwendung bleibt hier also lückenhaft.

Die dritte wichtige Gattung schriftlicher Quellen sind die Werke römischer Autoren, die am Rande immer wieder Hinweise auf Baukunst und Bauluxus enthalten. Den Briefen des Cicero oder Seneca können wir die moralphilosophische Haltung einzelner bedeutender Römer im Bezug auf den Bauluxus entnehmen. Von Dichtern und Schriftstellern wie Juvenal und Martial, können wir über städtische Leben der normalen, wenn auch gebildeten Römer erfahren.

 

3. Die Entwicklung des privaten  römischen Bauwesens

3.1. Atrium- und Peristylhäuser

 

Abgesehen von einigen eisenzeitlichen Hütten, deren Überreste auf dem Palatin gefunden wurden und die als erste Behausungen der Roma quadrata anzusehen sind, läßt sich über die Bauweise der römischen Vor- und Frühzeit nur wenig sagen.[4] Erst ab dem vierten Jahrhundert v.u.Z. lassen sich wieder Häuser rekonstruieren.[5] Ausgrabungen vor allem im verschütteten Pompeij lassen auf einen Häusertypus in den italienischen Städten schließen, den wir Atriumhaus nennen. Das Atriumhaus bestand aus einem zur Straßenseite fensterlosen, um einen atrium genannten Innenhof gezogenen Bau. Zur Straßenseite offen lagen häufig tabernae genannte Werkstätten oder kleine Läden. Von der Straße aus gelangte man durch das ostium - manchmal auch noch durch eine zusätzliche Vorhalle - durch einen engen Gang fauces in den Innenhof. Die Wohn- und Aufenthaltsräume lagen rund um das ca. 6 x 9 Meter große atrium. Rechts und links befanden sich drei bis vier cubiculae, kleine Schlafkammern. Dahinter kamen zwei offene Flügel - alae - durch die ein Gang zu den hinter den Schlafkammern gelegenen Räumen führte. Große Türen sorgten hier für Licht und Luft. Die Aufenthaltsräume mit dem geräumigen ca. 4 x 4 Meter umfassenden tablinium in der Mitte lagen an der Hinterseite des Hofes. Von tablinum aus konnte ein enger Gang in einen manchmal vorhandenen Garten - hortus - führen. Das Dach des Hauses war nach innen geneigt und bedeckte einen Teil des Hofes. Ein Wasserbecken oder Brunnen in der Mitte des atriums, das impluvium, fing Regenwasser zur Verwendung im Haushalt auf. Der Dachstuhl des Hauses ruhte auf einfachen Holzbalken beim tuskanischen Atriumhaus, auf Reihen von drei oder vier Säulen beim korinthischen Atriumbau oder auf vier Eckpfeilern beim viersäuligen Atrium.[6] Die einfache Atriumbauweise blieb vom vierten Jahrhundert bis zum zweiten Jahrhundert v.u.Z. in den italienischen Städten vorherrschend.

Durch die Ausplünderung des griechischen Ostens in der späten römischen Republik gelangten große Mengen dieser Reichtümer nach Rom. Die Kapitalakkumulation bei römischen Privatleuten und der damit einhergehende Wirtschaftsaufschwung erwirkten auch eine Änderung der bisherigen relativ einfachen Wohnkultur der städtischen Römer. Den durch Kolonialraub reichgewordenen römischen Patriziern reichte das bisherige Atriumhaus nicht mehr aus. Das Haus sollte nicht nur zum Wohnen sondern auch zur Repräsentation der eigenen Stellung als vornehmer Römer dienen und die mit gesteigertem Reichtum auch gesteigerten Luxusbedürfnisse erfüllen. Das Haus des vornehmen Römers mußte einerseits seine auctoritas stützen, andererseits auch für repräsentative Angelegenheiten wie Geschäftsempfänge und Feste geeignet sein. Reiche, im öffentlichen und politischen Leben aktive Römer siedelten bevorzugt auf dem Palatin. Auch Cicero hatte dort im Jahre 62 von M. Crassus ein Haus für 3 ½ Millionen Sesterzen gekauft. Daneben besaß Cicero noch weitere acht Villen und vier kleinere Übernachtungsquartiere in verschiedenen Teilen des Reiches.[7]

Die bisherigen Atriumhäuser wurden nun erweitert zu sogenannten Peristylhäusern.[8] Dort, wo sich früher der hortus befand, fügte man nach grichischem Vorbild einen peristylium genannten ca. 9 x 9 Meter großen Säulenhof ein, der statt des zuvor oft als Nutzgarten verwendeten hortus in der Mitte einen Lustgarten - das viridarium - mit einem Springbrunnen enthielt. Wie schon das Atrium, so wurde auch das neue peristylium von kleinen cella und Aufenthaltsräumen gesäumt. Wichtig war insbesondere das in der Mitte gelegene Speisezimmer, das nach seinen an drei Wänden angeordneten Liegen triclinium genannt wurde und auch für repräsentative Empfänge diente. An der Nordseite des peristylium konnte sich auch ein kühlender Freisitz - die exhedra - anschließen.[9]

Das domus unterschied sich vom Atriumhaus auch durch eine Vielzahl möglicher Veränderungen und Vergrößerungen. Die Fläche der Höfe konnte sich verdoppeln, ein erster Stock wurde mitunter aufgestockt um die Anzahl der Räume zu vermehren. Die zusätzlichen Räume im ersten Stock oder entlang des peristylium konnten als Bäder oder Bibliotheken dienen und wurden teilweise mit zusätzlichen Gängen verbunden. Bis zu drei Badesäle - therme - mit hypocaustum, der unterirdischen Heizung, leisteten sich vornehme Römer.[10] Weitere Terassen und Grünflächen kamen dazu.[11] In den größer gewordenen Häusern diente der vordere, um das Atrium gegliederte Teil nun als dem gesellschaftlichem Leben, geschäftlichen Verabredungen und der Repräsentation, während der hintere Bereich um das peristylium als Privatraum der familia zur Verfügung stand.[12]

 

3.2. Mietshäuser und insulae

 

Die Krise der römischen Republik, die langjährigen Kriegsdienste und die damit verbundene Zerstörung des freien Bauernstandes und dessen Verdrängung durch große latefundiae führten zur Landflucht. Die Bevölkerung Roms begann rapide anzuwachsen. Nur die reichen Römer konnten sich ein eigenes domus als Einfamilienhaus leisten. Der Vorhandene Wohnraum der bestehenden Peristylhäuser mußte auf die neuen Einwohner verteilt werden. Viele ehemalige Patrizierhäuser wurden zu Mietshäusern, die statt einer Familie eine Vielzahl in ihren Räumen beherbergte. Bestanden die Peristylhäuser vorher aus dem Erdgeschoß und maximal einem ersten Stock, so wurden sie jetzt in die Höhe gebaut, um weitere Mieter unterzubringen. Die neuen oberen Stockwerke bestanden aus unsicheren Balkenkonstruktionen.[13]

Auch Mietwucher setzte ein. Alte Häuser wurden vorsätzlich zum Einsturz gebracht, um höhere Neubauten zu erreichten.[14] Oder aber ihr Einsturz wurde von den Spekulanten billigend in Kauf genommen, wie Juvenal bezeugt: „Nos urbem colimus tenui tibicinae fultam magna parte sui; nam sic labentibus obstat vilicus et, veteris rimae cum texit hiatum, securos pedente iubet dormire ruina."[15] Große Mietskasernen, die insulae beherrschten bald Teile des Stadtbildes.[16] Sechs Stockwerke waren keine Seltenheit mehr. Die insulae wurden vollständig aus Mauerwerk mit unverputzten Ziegeln gebaut und bis zum zweiten Stock auch an den Decken gemauerte Gewölbe.  Ab dem dritten Stock hatten die Etagen mit Drei- bis Fünfzimmerwohungen Bohlen oder Rohrdecken, Fenster und Balkone waren aus Holz. Im Erdgeschoß befanden sich neben dem Brunnen, Gemeinschaftsbadeanlagen und den Toiletten, den forica, Geschäfte, Werkstätten und Tavernen mit ihren Lagerräumen. In einer aufgestockten Zwischenetage wohnten deren Inhaber.[17] Die begehrten und teureren Wohnungen der insulae waren die der Straße abgewandten im Innenhof. Hier herrschte noch vergleichsweise Ruhe, die in Rom ein absolutes Luxusgut war. Während Tags der Lärm der Handwerker und Passanten ertönte, durften die Fuhrwerke mit ihren eisenbeschlagenen Holzrädern nur nachts auf den zerfurchten Steinstraßen fahren. "Cur saepe sicci parva rura Nomenti / laremque villae sordidum petam, quaeris? / nec cogitandi, Sparse, ec quiescendi / in urbe locus est pauperi. Negant vitam / ludi magistri mane, nocte pistores, / aerariorum marculi die toto; / hinc otiosus sordidam quatit mensam / Neroniana nummularis massa / illinc balucis malleator Hispane / tritum ntenti fuste verberat saxum; / nec turba cessatetheata Bellonae, / nec fasciato naufragus loquax trunco, / a matre doctus nec rogare Iudaeus, / nec sulphuratae lippus institor mercis. / [...] non transeuntis nisus excitat turbae, / et ad cubilae est Roma. [...]“ beschreibt Martial, welchem Lärm eine einfacher Römer ausgesetzt war.[18] "Plurimus hic aeger moritur vigilado (sed ipsum languorem peperit cibus inperfectus et haerens ardenti stomacho); nam quae meritoria somnum admittunt. Magnis opibus dormitur in urbe.", beklagt auch Juvenal.[19] Die Flucht aus der Stadt bot allerdings keine Alternative, waren die meisten Römer doch geschäftlich auf das Leben in Rom angewiesen. Die Innenstadtlage, wenn auch mit Lärm verbunden, galt dennoch als ein Vorzug, denn Sänften konnten sich nur die Reichen leisten und die Fußwege waren beschwerlich und lang. So klagte Martial: „Ne valeam, si non totis, Deciane, diebus / et tecum totis noctibus esse velim. / sed duo sunt quae nos distinguunt milia passum: / saepe domi non es; cum sis quoque, saepe negaris: / vel tantum causis vel tibi saepe vacas. / te tamen ute videam, duo milia non piget ire; / ute te non videam; quattuor ire piget.“[20] Es lag also im Streben eines jeden Römers, der es sich finanziell leisten konnte, sich möglichst in der Stadt Rom einen ruhigen Wohnort zu suchen. Und nach Lage der Dinge konnte das nur eine mit einem schützenden, lärmdämpfenden Park oder Garten umgebene Stadtvilla sein. Im vierten Jahrhundert n.u.Z. standen in Rom 1800  Einfamilienhäuser und Villen 34.000 insulae gegenüber.[21] Die beengten, lauten Wohnanlagen der römischen Massen lagen zwischen den Niederungen der Hügel und dem Forum Romanum, während sich die Stadtpaläste der Reichen an den Seiten der Hügel emporrankten. Viele Besitzer dieser Stadtpaläste verfügten zusätzlich noch über mehrere Luxusvillen auf dem Lande und in den römischen Provinzen.

 

3.3. Privater Bauluxus in Rom

 

Wenn wir gesehen haben, daß eine ruhige Innenstadtlage schon als Luxus galt, so begann doch der wirkliche Bauluxus erst mit der architektonischen Ausstattung der Paläste, Villen und Gartenanlagen. Die Villen hatten keinen einheitlichen Baustil mehr, sondern richteten sich ganz nach den oft ausgefallenen Wünschen ihrer Bewohner. Luxus betraf hier vor allem den Einrichtungsluxus der privaten Gebäude. [22]

Ludwig Friedländer, der Chronist römischen Luxus, sieht die Anfänge des Einrichtungsluxus in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten punischen Krieg (240-218 v.u.Z.). Schon damals wären Häuser mit Citrus, Elfenbein und punischen Estrichen geschmückt gewesen, zitiert Friedländer Cato.[23] Aber erst im letzten republikanischen Jahrhundert nahm der Bauluxus Roms rapide zu. In der Zeit zwischen dem Konsulat des Lepidus 78 v.u.Z. bis zur Ermordung Caesars entstanden über 100 luxuriöse Stadtvillen in Rom. Eroberungen und Zugewinne neuer Provinzen in den andauernden Kriegen ließen wieder große Reichtümer in die Stadt fließen, die sich neben öffentlichen Bauten bald auch im privaten Bauluxus äußerste. "In Rom wurden die Versäumnis aller früheren Zeiten in einem einzigen Menschenalter nachgeholt" und eine "Lehmstadt in eine Marmorstadt" verwandelt, kommentiert Friedländer den Bauboom dieser Zeit, der die Hauptstadt des Imperiums und die Wohnsitze seiner Regenten auch architektonisch der weltweiten Bedeutung anpaßte.[24] Hatte laut Plinius im Jahre 92 v.u.Z. noch kein öffentliches Gebäude - ganz zu schweigen von Privathäusern - in Rom Marmorsäulen, so ließ der Censor L. Crassus 58v.u.Z. sechs 12 Fuß hohe Säulen aus schwarzem hymettischen Marmor im Atrium seines domus auf dem Palatin aufstellen. Zuvor gehörten diese zu einem unter der Aedilität des Crassus errichteten temporären Theater an und ließen die Allgemeinheit am neuen Reichtum teilhaben ließ. Plinius berichtet hierzu: „ac ne quis vilem de cetero Crassi domum nihilque in ea iurganti Domitio fuisse licendum praeter arbores iudicet, iam columnas VI Hymettii marmoris aedilitatis gratia ad scenam ornnandam advectas in atrio eius domus statuerat, cum in publico nondum essent ullae marmoreae: tam recens est opulentia!“ [25]

Auch die Villa des Scaurus schien ein Musterbeispiel für den neuen Bauluxus der reichen Römer zu sein. Aus einem Bühnenschmuck von 360 Säulen nahm Scaurus 58 v.u.Z. die größten – 11 Meter hohen – Säulen aus Marmor von der Insel Melos und schmückte damit sein Haus auf dem Palatin.[26] Friedländer führt weiter auf: "In diesen Atrien erregten Wandpfeiler von phrygischem (violett geflecktem) Marmor (Pavonazzetto) neidesches Staunen. Balken aus (weißem) hymettischem Gestein belasteten Säulen aus rötlich-gelbem und aus grün geädertem Marmor und aus Serpentin, die in Numidien, auf Euböa und am Vorgebirge Tänarum gebrochen waren. An den vergoldeten Felderdecken, wie man sie zum ersten Male nach der Zerstörung Karthagos am kapitolinischen Juppitertempel gesehen hatte, glänzte Elfenbein. Zwischen den bunten Säulen der Höfe standen Gebüsche und Baumgruppen, plätscherten Springbrunnen, und Purpurdecken, von einem Säulendach zum anderen gespannt, hielten die Sonnenstrahlen ab und warfen einen roten Schimmer auf das Pflaster oder den Moosteppich des Bodens."[27]

Man sieht schon, daß die wesentlichen Luxuselemente neben der schieren Größe der Villen der Einrichtungsluxus war. Marmor, kostbare Steine und Hölzer, Mosaike, Wandmalereien, Metallapplikationen und Glas schmückten die Häuser.[28] Während in der hellenistischen Architektur, die vielfach als Vorbild diente, Ausstattung und Nutzen noch im Verhältnis zueinander standen, rückte bei der Architektur der späten Republik und der Kaiserzeit die Repräsentation in den Vordergrund: "Nicht das formbestimmte Architekturgerüst, sondern die ausgebreitete Ausstattung zieht den bewundernden Blick auf sich."[29]

Neue Höhepunkte des Dekorationsluxus stellten die Paläste der Kaiser Caligula und Nero dar. Neros 50 ha große domus aurea bedeckte weite Teile des Esquilin und der Velia sowie das dazwischen gelegene Tal. „Rom wird zu einem einzigen großen Haus. Bürger zieht nach Veii, wenn dieses Haus nicht auch schon Veii umfaßt“, warnte ein damals in Rom beliebtes Epigramm anonymer Herkunft.[30] Das „Haus“ umfaßte Gartenanlagen, Weinberge, Wiesen, Wälder mit Wildtieren und einen großen See. Eine 1480 m lange Säulenhalle schloß den Palast ab. Den Namen domus aurea erhielt Neros Prunkpalast auf Grund der Bekleidung der Wände mit vergoldeten Platten.[31] Neros gigantische Residenz verkörperte in ihrem aufdringlichen Luxus eine im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption offen monarchistische Form des Principats.[32] Für die klassische Zeit des römischen Kaisertums stellte Neros Palast sicherlich den Höhepunkt privaten Bauluxus da. Von den flavischen Kaisern wurde er gezielt eingerissen. An seine Stelle kam unter anderem das Colosseum, also ein Bauwerk, das der Allgemeinheit zur Verfügung stand. Der spätere luxuriöse Flavische Kaiserpalast wurde dagegen nicht mehr als ein Privathaus wahrgenommen, sondern als Residenz des Staatsoberhauptes bzw. publicae aedes.[33]

 

4. Gesetzliche Regelungen im Bauwesen

4.1. Gesetzliche Regelungen beim Hausbau

 

Verantwortlich für öffentliche Bauten waren in der Republik die Censores, unter dem Pricipat der Kaiser. Die Censores mußten sich ihren Bauetat für Reparaturen oder Neubauten vom Senat absegnen lassen, dem sie zuvor ihren Bauplan für ihre Amtszeit vorzulegen hatten. Ab dem 2.Jahrhundert v.u.Z. wurde die Verantwortung für Bauvorhaben außerhalb der Stadt Rom munizipalen Amtsträger übertragen. Für den Straßenbau waren teilweise auch die Consules zuständig. Öffentliche Tempelneubauten wurden häufig aus der Kriegsbeute siegreicher Imperatores bestritten, Geldquellen hierfür waren auch die von den Aediles eingetriebenen Strafgelder oder Geldmittel, die der Senat bewilligte. Seit Augustus ließ sich der Princeps als oberster Bauherr bei seinen vielfältigen Bauvorhaben durch eine Vielzahl von Curatores vertreten.[34]

Gesetzliche Beschränkungen, die mindestens seit den Zwölftafelgesetzen im 5.Jahrhundert existierten, betrafen vor allem das private Bauwesen.[35] Dies galt vor allem, wenn öffentliche Interessen durch Privatbauten berührt wurden, etwa durch Balkons, die über öffentliche Plätze ragte.[36]

Die römischen Baugesetze hatten wohlfahrtspolizeilichen Charakter und waren somit kategorisch verbindlich. Das bedeutet, sie waren nicht durch eventuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, dem Bauherren und dem Staat oder der Öffentlichkeit, außer Kraft zu setzen.[37] Der Rechtshistoriker Moritz Voigt unterscheidet in einem Vortrag von 1908 über die römischen Baugesetze drei Ursachen für deren Erlaß. So sollte durch Baugesetze die Feuergefahr gemindert, die Verwüstung der Landstädte durch Ausschlachtung aufgelassener Gebäude gestoppt, sowie die Restauration verfallener Gebäude gefördert werden.[38]

 

4.2. Baugesetze zum Brandschutz

 

Die immer wieder ausbrechenden Brände in Rom erzwangen letztlich Vorschriften, die die Feuergefahr zwar nicht bannen, doch aber verringern konnten. Hauptursache für das schnelle Übergreifen eines Haus- oder Zimmerbrandes auf benachbarte Gebäude, Straßenzüge und ganze Stadtviertel war die Bauweise der römischen Häuser.[39]

In der Frühzeit der Stadt Rom wurden die Dächer der Häuser mit leicht brennbaren Holzschindeln, den scanduale, gedeckt.[40] Nach dem gallischen Feuer im Jahre 365 v.u.Z. wurden flache Ziegeln, den teguale, und Hohlziegel häufiger verwendet.[41] Plinius schreibt, daß schon ab dem Jahr 470 die Ziegeldächer für Neubauten sogar gesetzliche Vorschrift wurden: „Scandula contectam fuisse Romam ad Pyrrhi usque bellum annis CCCCLXX Cornelius Nepos auctor est.“[42]

Zu Ende der Republik, als durch den Niedergang des freien Bauernstandes eine starke Landflucht einsetzte und die damit einhergehende Vermehrung der städtischen Bevölkerung, wurden die ehemals als Einfamiliendomizile gedachten Atrium- und Peristylhäuser vielfach aufgestockt und zu Mietshäusern für viele Familien umgewandelt. Oder auf dem Gelände ehemaliger Einfamilienhäuser wurden mehrstöckige Insulae errichtet.

Der Abstand zwischen den Häusern, früher noch durch Gartenanlagen oder zumindestens den ambitus aedium gesichert, fiel den großen Neubauten zum Opfer. Die Enge der Bauten bis hin zu gemeinsamen Brandmauern begünstigte das Übergreifen der Flammen. Gerade die oberen Stockwerke mit ihrem Holzgebälk sowie die hölzernen Innenwände des gesamten Hauses waren extrem feuergefährdet. [43] Dazu kam noch die unregelmäßge Straßenführung und die häufige Nutzung des Erdgeschosses durch Handwerker, die auch mit offenem Feuer zu schaffen hatten.

Um 132 v.u.Z. wurde deswegen ein Baugesetz erlassen, daß den paries communis als gemeinsame Brandmauer ebenso verbot, wie den Ausbau der Tragfähigkeit Außenmauern. Indirekt wurde dadurch die Zahl der Stockwerke auf ein Erdgeschoß und einen ersten Stock festgelegt. Bei Zuwiderhandlung drohte dem Bauherren eine Geldstrafe, die durch die Aediles durch eine accusatio vor den Tributkomitien einzutreiben war.[44] Das dieses Gesetz existierte und noch lange Gültigkeit besaß, belegt Vitruvius: „leges publicae non patiuntur maiores crassitudines (sc. Latericiorum parietum) quam sesquipedales constitui loco communi (i.e. parieti); ceteri autem parietes, ne spatia angustiora fiant, eadem crassitudine conlocantur. Latericii vero, nisi diplinthii aut triplinthii fuerint, sesquipedali crassitudine non possunt plus quam unam sustinere contignationem.“[45] Und bei Plinius ist ergänzend zu finden: „Romae – sesquipedalis paries non plus quam unam contingentionem tolerat cautumque est, ne communis crassio fiat, nec intergerivorum ratiopatitur.“[46]

Eine von Sueton erwähnte Rede zum Antrag eines Baugesetzes des Consul Rutilius „de modo aedificiorum“ aus dem Jahr105 wird von Sueton erwähnt: „Libros totos et senatui recitavit (sc. Augustus) et populo notos per edictum saepe fecit, ut orationes Q. Metelli de prole augenda et Rutilii de modo aedificiorum, quo magis persuaderet utramque rem non ab se primo animadversam, sed antiquis iam tunc curiae fuisse“[47] Diese Rede nutze Augustus, als er später seine Gesetze zur Bauregulierung vorstellte. Baltrusch läßt offen, ob es sich hier um eine Maßnahme gegen den Luxus oder zur Bausicherheit handelt. Voigt sieht auch die Redes des Rutilius im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Eindämmung der Brandgefahr. [48]

Durch neuartige Mauerkonstruktionen gelang es vielfach, die Baubeschränkungen des paries diplinthius und triplinthius zu umgehen. Bruch- und Backsteinmauern, sowie Fachwerktechnik ermöglichten den Bau hoher, mehrstöckiger Häuser.[49]Die Feuergefahr nahm so allerdings wieder rapide zu, wie mehrere große Feuer zu Ende der Republik bewiesen. Nach mehreren Bränden im Jahre 6 n.u.Z. erließ Augustus die lex Julia de modo aedificiorum Urbis, die die Maximalhöhe der Wohngebäude in der Stadt Rom auf 70 pedes (etwa 20 4/5 m) beschränkte.[50] Im Gegensatz zur herkömlichen Geldstrafe drohte nun der Abriß der das Maß überschreitenden Stückwerke. [51] Schon der Zeitpnkt nach den großen Bränden und die Tatsache, daß dieses Gesetz durch die Schaffung der vigiles nocturni zum Brandschutz ergänzt wurde, zeigen, daß es sich hier nicht um ein Luxusgesetz handelte, sondern der Feuerschutz die Ursache war.

Ebenfalls zum Feuerschutz wurde die lex Neronis de modo aedificiorum des Jahres 64 erlassen, die unter dem Eindruck des Brandes vom 19.Juli 64 stand. Die lex Neronis bekräftigte die Maximalhöhe von 20 pedes und schrieb darüberhinaus die Isolierung von Neubauten vor durch das Verbot gemeinsamer Brandmauern, die Verwendung feuerresistenter Steine, eine Verdoppelung des alten ambitus aedium auf 10 pedes. Weiterhin wurde der Bau eines porticus vorgeschieben, von dessen Dach man in die oberen Etagen des Hauses gelangen konnten, um Brände zu bekämpfen. Zum Neubau der porticus trug Nero sogar mit seinem eigenen Geld bei. Nach Neros Plänen entstand ein neues Rom mit graden Straßen.[52]

Unter Trajan veranlaßte ein kaiserliches noch einmal die Senkung der Maximalhöhe der Neubauten auf 60 pedes, also 17,76 Meter: „statuens, ne domorum altitudo LX superaret pedes“[53]

Daß alle diese Gesetze im Zusammenhang mit Bränden erlassen wurden, und sich vor allem auf die Höhe, aber niemals auf die Art der Ausstattung der Häuser bezogen, zeigt, daß es sich in jedem Fall um Feuerschutzmaßnahmen und nicht um Luxusgesetze handelt.

 

4.3. Gesetze zum Schutz der Landstädte

 

Der Niedergang der freien Bauernschaft und ihre Verdrängung durch den Großgrundbesitz der latefundiae ließen die Landstädte in Italien mehr und mehr austrocknen. Die Bevölkerung wanderte nach Rom ab, viele Häuser standen leer und zerfielen. Eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen wurden daher zum Schutz der Kommunen außerhalb Roms erlassen, um deren „Ausschlachtung“ und weiteres Ausbluten zu verhindern.

In der Lokalgesetzgebung der römischen Gemeinden gab es so Verbote, leerstehende Wohnhäuser alleine zum Zweck des Abrisses aufzukaufen und die darin befindlichen wertvollen Baustoffe wie Marmor für andere, zumeist städtische Gebäude zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung drohte eine Geldstrafe.[54]

Überliefert sind die lex coloniae Juliae Genetivae, die lex municipalia Tarentina des Jahres 32. und die lex muncipalis Malacitana der Jahre 82 und 84.[55]

Aufbauend auf diesen kommunalen Regelungen folgte auch die imperiale Gesetzgebung, die sich auf die Stadt Rom und das übrige Italien erstreckte. Im S.C. Hosidianum, das Claudius im Jahre 44-46 erlassen wurde, steht: "cum providentia optimi principis (sc.Claudii) tectis quoque urbis nostrae et totius Italiae aeternitati prospexerit, quibus ipse -- praecepto augustissimo -- prodesses, conveniretq(ue) felicitati saeculi instantis pro portione publicorum operum etiam privatorum custodi[r]e, deberentque apstinere se omnes cruentissimo genere negotiationis ne[que] inimicissimam pace faciem inducere ruinis domum villarumque, placere: Si quis negotiandi causa emisset quod[quod] aedificium, ut diruendo plus adquiret quam quanti emisset, tum duplam pecuniam, qua mercatus eam rem esset, in aerarium inferre utique de eo nihilo minus ad senatum referretur. Cumquae aeque non oportere[t] malo exemplo vendere quam emere, ut venditores quoque coercerentur, qui scientes dolo malo [con]tra hanc senatus voluntatem vendissent, placere tales venditiones inritas fieri. Ceterum testari senatum domini[s nihil] constitui, qui rerum suarum possessores futuri aliquas [partes] earum mutaverint, dum non negotionis causa id factum est".[56]

Dem Corpus Justinianus ist ein Edict des Vespasianus zu entnehmen, daß den Abruch von Häusern zum Ausschlachten des Marmors verbot.[57] Und Hadrian verbot schließlich 122 n.u.Z.  die Wegnahme wertvoller Ausstattungsgegenstände aus aufgelassenen Häusern: „constituit ut, in nulla civitate domus aliquae transferendae ad aliam urbem ullius materiae causa diruentur.“[58]

Zwar behandelt die genannte Gruppe von Baugesetzen Luxusgegenstände am Bau, wie wertvollen Zierrat, Marmorausstattungen etc. Verboten war aber nicht der Gebrauch dieser Luxusstücke und auch nicht ihre Einfuhr etwa aus den Kolonien. Lediglich das Verbot, diese Stücke aus den niedergehenden römischen Landstädten wegzuschaffen und diese Städte sozusagen zu Gunsten der Stadt Rom auszuschlachten galt. Es sind also auch keine Luxusgesetze im Sinne der leges sumptuariae.

Die ebenfalls von M. Voigt behandelten Gesetze zur Förderung der Renovierung verfallener Gebäude können hier aus thematischen Gründen nicht behandelt werden.[59]

 

4.4. Säulensteuer des Caesar

 

Von C. Julius Caesar ist überliefert, daß er eine columnarium genannte Säulensteuer erließ.[60] Cicero erwähnt diese Steuer: „Columnarium vide ne nullum debeamus, quamquam mihi videor audisse a Camillo commutatam esse legem“.[61] Diese Steuer kann sicherlich als Luxussteuer betrachtet werden, besaß doch schließlich nur eine Minderheit der Römer Häuser mit Säulen. Doch entsprang das Columnarium vor allem Caesars Einfallsreichtum im Auftun immer neuer Quellen zur Schröpfung der Bevölkerung. Dies gibt er selber zu: „Iterim acerbissime imperatae pecuniae tota provincia exigebantur. Multa praeterea generatim ad avaritiam excogitabantur. In capita singula servorum ac liberorum tributum imponebatur; comumnaria, ostiaria, frumentum, milites, arma, remiges, tormenta, vecturae imperabantur;“

Nicht die Kritik des Luxus, sondern rein fiskalische Gründe lagen hier also vor.

 

Zusammenfassend läßt sich für den Bereich gesetzlicher Regulationen der Bautätigkeit sagen, daß es hier keine Luxusgesetze gab, die den Luxus an sich kritisierten, sondern die Gesetze hatten die genannten Ursachen vor allem im Bereich des Feuerschutzes oder der Steuer.[62]

 

5. Gesellschaftliche Einschränkungen des Bauluxus

 

Neben gesetzlich niedergelegten Regeln und Vorschriften wurde die römische Gesellschaft noch durch eine Vielzahl ungeschriebener Normen, überlieferter Sitten und moralischer Beschränkungen geregelt, die sich aus der Geschichte und dem historischen Erbe ableiteten. Die populärphilosophische Kritik und die öffentliche Meinung ist hier ebenso anzuordnen, wie das regimen morum der Censores. Wir werden sehen, daß hier – im Gegensatz zu den geschriebenen Gesetzen – durchaus auch Kritik am Luxus selber geäußert und zum Teil auch geahndet wurde.

 

5.1. Zensorisches regimen morum gegen Bauluxus

 

Die zensorische Sittenaufsicht im republikanischen Rom sollte die Herrschaft der Senatsoligarchie absichern. Zum gemeinsamen Machterhalt dieser Schicht war ein gemeinsamer Sittenkodex nötig, auf dessen Boden alle Mitglieder des senatorischen Standes zu stehen hatten. Es galt, die Autorität der römischen Eliten nach außen zu schützen, ihre gesamtgesellschaftliche Standesehre nicht durch Einzelne verletzen zu lassen. Virtus, auctoritas, pietas und dignitas waren die Eckpunkte dieses Sittenkodexes, der als mos maiorum bezeichnet wurde. Diese altrömischen leiteten sich aus der bäuerlichen Herkunft der Römer ab und der einfache, „bäuerliche“ Lebensstil galt lange als senatorisches Ideal. Grobe Abweichungen Einzelner wurden durch Einschreiten der Censores gerügt oder bestraft, der Abweichler entweder aus der Herrrschaftskaste ausgeschlossen, oder wieder als parus inter pares ins Glied zurückgestutzt.[63]

Aus dem bäuerlichen Gründermythos der Stadt Rom leitete sich auch die Pflicht der vornehmen Römer und Senatoren ab, ihre Ländereien landwirtschaftlich zu nutzen, oder diese verkauften, um Schulden zu bezahlen.[64] Gegen den Bau ausgedehnter und luxuriöser Landvillen und Gärten wurde von Seiten der Censores durchaus eingeschritten, wenn diese Bautätigkeit auf Kosten der agrarischen Nutzung ging. Plinius berichtet hierzu: „Modus hic probatur, ut neque fundus villam quaerat, neque villa fundum, non, ut fecere iuxta diversis in eadem aetate exemplis L. Lucullus et Q. Scaevola, cum villa Saevola fructus non caperet, villam Luculli ager, quo in genere censoria castigatio erat minus arare quam verrere.“[65] Baltrusch sieht in einem solchen zensorischen Vorgehen allerdings keine etwaige „Sozialbindung des Eigentums“, wie es beispielsweise Schmähling interpretierte. Er vermutet, derartige Rügen seien vor allem im Zusammenhang mit weiteren Vorwürfen verwendet worden, um den Gerügten generell als unrömisch und tadelnswert darzustellen. [66]

Bekannt wurde auch der Fall des M. Aemilius Lepidus, der 125 v.u.Z. von den Censores Cn. Servilius Caepio und L. Cassius Longinus bestraft wurde, da er angeblich ein für einen Senatoren zu teures Haus für 6000 Sesterzen gemietet habe und daher nicht für einen Senator gehalten würde. Velleius Paterculus erwähnt diesen Fall: "Prosequamur notam servitaem censorum Cassii Longini Caepionisque, qui abhinc annos CLVII Lepidum Aemilium augurem, quod sex milibus HS aedes conduxisset, adesse iusserunt. at nunc si qusi tanti habitet, vix ut senator agnoscitur: adeo natura a rectis in vitia, a vitiis in prava, a pravis in praecipitia pervenitur." [67]

Da im Vergleich Sulla allein für ein Erdgeschoß 3000 Sesterzen zahlte, erscheinen 6000 für ein ganzes Haus nicht viel.[68] Eventuell liegt der Hintergrund für die Rüge eher bei der Verstrickung in factiones, oder wurde mit weiteren Vorwürfen gekoppelt. L. Cassius Longinus warf dem Lepidus zudem vor, sein Landhaus zu hoch gebaut zu haben. „Admodum severau notae et illud iudicium com M. Aemilium Porcinam a L. Cassio accusatum crimine nimis sublime exstructae villae in Alsiensi agro gravi multa affecit.[69] Gerade bei einem alleinstehenden Landhaus kann das Argument Feuersicherheit nicht für eine Höhenbeschränkung herhalten. Anscheinend bestanden politische Vorbehalte gegen den Senator und es wurden Gründe gesucht, ihn öffentlich zu verunglimpfen.[70]

Als der Zensor L. Crassus 92 v.u.Z. sechs Säulen aus hymettischen Marmor in sein Atrium stellte, zu einer Zeit, als selbst öffentliche Gebäude in Rom noch kaum Marmorsäulen aufwiesen, brachte ihm das von M. Brutus den Spitznamen „Palatinische Venus“ ein. Sein Kollege in der Censur, Cn Domitius Ahenobarbus rügte L. Crassus auch offiziell, weil der Säulenschmuck seines Hauses für einen Censor zu kostbar sei.[71] Plinius berichtet: „iam L.Crassum oratorem illum, qui primus peregrini marmoris columnas habuit in eodem Palatio, Hymettias tamen nec plurex sex aut longiores duodenum pedum, M.Brutus in iurgiis ob id Venerem Palatinam appellaverat. nimirum ista omisere moribus victis, frustraque interdicta quae vetuerant cernentes nullas potius quam inritas esse leges maluerunt.“[72]

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß es durchaus mehrere Fälle von zensorischem regimen morum gegen den Bauluxus gab. Doch können die geahndeten Fälle allein oft nicht überzeugen. Eher scheint es darum zu gehen, den Kritisierten aus politischen Gründen als tadelnswert erscheinen zu lassen. Factionelle oder private Streitigkeiten mögen oft die Ursache gewesen sein.

 

5.2. Moralische und populärphilosophische Kritik am Bauluxus

 

Sowohl in der späten Republik, wie unter dem Prinzipat wurde in der öffentlichen Meinung auch der Bauluxus Objekt der Kritik.

„Odit populus Romanus privatam luxuriam, publicam magnificentiam diligit“[73] faßte Cicero, der selber mehrere weiträumige Villen besaß einmal die öffentliche Meinung des republikanischen Rom zum Thema Bauluxus zusammen, um an anderer Stelle zu erklären, das seine eigenen Luxusvillen seine größte Freude seien.[74] Um dies zu verstehen, muß man sich die republikanische Staatsethik der Römer vor Augen halten, die Cicero wie folgt erklärt: „Haec enim ratio ac magnitudo animorum in maioribus nostris fuit ut, cum in privatis rebus suisque sumptus minimo contenti tenuissimo cultu viverent, in imperio atque in publica dignitate omnia ad gloriam splendoremque revocarent.“[75] Dem Staat, also der res publica, als Mittelpunkt der Gesellschaft kam eine Repräsentativfunktion zu. Die prächtige und luxuriöse Bauweise öffentlicher Gebäude und Einrichtungen sollte die Macht und Autorität der res publica wiederspiegeln. Zudem war der öffentliche Bauluxus ein Luxus, der offiziell allen römischen Bürgern zu gute kam. Als beispielsweise Catulus den neu erbauten Jupitertempel mit goldenen Ziegeln schmücken ließ, unterstütze ihn Cicero entschieden in diesem Vorhaben.[76]

Octavianus Augustus startete nach seinem Machtantritt ein großangelegtes Bauprogramm in Rom und dem ganzen Reich. Der Wiederaufbau der zerfallenen Tempelanlagen durch Augustus, sowie die von ihm in Auftrag gegebenen Neubauvorhaben, die vielfältigen Ausstattungsluxus enthielten, sollten die Autorität des Staates und des Princeps symbolisieren.[77] Kienast vermutet, daß Augustus` Baupolitik wie viele andere Maßnahmen zur propagandistischen Vorbereitung der „Rückgabe der res publica“ im Jahre 27 diente.[78]

Eine Ablehnung privaten Bauluxus leitete sich somit unmittelbar aus diesem Staatsbild ab. Privater Bauluxus mußte in den Augen konservativer Römer als eine Anmaßung gegenüber dem Staat und somit den Bürgern erscheinen. Cato d.Ä. gilt gemeinhin als besonders strenger Wächter altrömischer Tugend und Moral. Doch für ihn stand der Schutz der staatlichen und senatorischen Autorität vor privaten Ansprüchen reicher Emporkömmlinge aus der nobilitas im Mittelpunkt seiner Kritik. Niemals richtete sich Catos Kritik gegen öffentlichen Luxus. So ließ er selber im Jahr 184 v.u.Z. die Basilika Porcia als erstes repräsentatives nicht-kultisches Monumentalgebäude bauen.[79] Um so schlimmer war Catos Zorn gegen alle Diejenigen gerichtet, die es wagten, öffentliches Eigentum mit privaten Ansprüchen zu belegen. Plutarch schildert: „Cato kehrte sich indes an das Murren der Bürger sowenig, daß er nur mit noch größerer Strenge verführ. Er schnitt alle Rinnen ab, durch welche man das Wasser aus den öffentlichen Kanälen in Privathäuser und Gärten leitete, er riß alle Gebäude nieder, die zu weit auf die Straße vorgewölbt waren, er vernichtete den Lohn für die verdungenen Arbeiter und trieb dagegen die Verpachtungen der Zölle aufs Höchste. Dies alles zog ihm großen Haß zu. [...] Überdies machte man ihm großen Verdruß bei der Erbauung der Basilika, die er auf öffentliche Kosten am Markt hinter dem Rathaus aufstellte und Porcia nannte.“[80]

Kritik wurde am privaten Bauluxus und einem luxuriösen Lebensstil überhaupt von römischen Republikanern vor allem dann geäußert, wenn dieser in ihren Augen die Bewohner der Luxusvillen zu sehr verweichlichte, sie ins Privatleben, in otium, in die Enthaltsamkeit von Staatsgeschäften trieb.

Während der Catilinarischen Verschwörung beklagte beispielsweise M. Porcius Cato, daß offensichtlich der Luxus für viele Römer wichtiger sei, wie die Rettung des Staates: „Vos ego appello, qui semper domos illas signa tabulas vostras pluris quam rem publicam fecitis: [...] si voluptatibus vostris otium praebere voltis, expergiscimini aliquando et capessite rem publicam.“[81] Auch Cicero, der sich zu Gute halten konnte, daß er in seiner politischen Laufbahn seine geliebten Villen und seine Politk in Einklang bringen wußte, klagte einige führende Senatoren als „piscinarii“ an, deren ganze Aufmerksamkeit nur ihren Landhäusern und Gartenanlagen gelte.[82] Er spottete auch: „revivescat M. Curius aut eorum aliquis, quorum in villa ac domo nihil splendidum, nihil ornatum fuit praeter ipsos, et videat aliquem, summis populi beneficiis usum barbatulos mullos exeptatem de piscina et pertractantem et murenarum copia gloriantem: nonne hunc hominem ita servum iudiceret, ut ne in familia quidem dignum maiore aliquo negotio putet?“[83]

Plinius klage ebenfalls über den auswuchernden privaten Bauluxus, gegen den es keine Gesetze gäbe. Für ihn ist der spätrepublikanische Bauluxus ein Anzeichen des moralischen Verfalls. So führt er an, unter der Ädilität des M. Scaurus im Jahre 58 v.u.Z. seien 360 Marmorsäulen für einen privaten Theaterbau verwendet worden, ohne das dieser Luxus gesetzlich gestoppt wurde. „Non patiar istos duos Gaios vel duos Nerones nnec hac quidem gloria famae frui, docebimusque etiam insaniam eorum victam privatis opibus M. Scauri, cuius nescio an aedilitas maxime prostraverit mores maiusque sit Sullae malum tanta privigni potentia quam proscritio tot milium.“ Und ein solches privat errichtetes Bauwerk wäre in einer Gesellschaft geduldet worden, die kurz zuvor noch den Censor Crassus verurteilte, weil er sechs Marmorsäulen in seinem Hause hatte, kritisiert der Dichter.[84]

Von Augustus ist ebenfalls überliefert, daß er zwar sein eigenes öffentliches Bauprogramm vorantrieb, zugleich aber den konkurrierenden privaten Bauluxus einzuschränken versuchte.[85] Der Herrscher, eigentlich selber als princeps cives ein Privatmann, wollte durch seine Bauten glänzen und die Größe des Imperiums beweisen, private Prachbauten sollten ihm dabei nicht zu nahe rücken. Das Anknüpfen der augusteischen Ideologie an den altrömischen Werten zur angeblichen Restituierung der res publica mußte geradezu die bäuerlichen Schlichtheit der Lebensweise propagieren.[86]

So ließ Augustus vier schwarzen Marmorsäulen aus dem Privathaus des M. Aemilius Scaurus abbauen und in das von ihm geschaffene Marcellus-Theater bringen. Im öffentlichen Raum hatte die luxuriöse Säulen ihre notwendige Funktion.[87]

Es entspricht letztlich auch der römischen Staatsauffassung, wenn die flavischen Kaiser Neros protziges domus aurea demonstrativ zerstörten und an seine Stelle das Colosseum und die Titus-Thermen bauten. Der anmaßende private Bauluxus, der nur den Priceps repräsentierte und das Volk ausschloß, wurde ersetzt durch öffentliche Bauten, die der Allgemeinheit zu Gute kamen.[88]

Unter dem Principat kam die Kritik am Bauluxus vor allem im Gewand der stoischen Philosophie. Senecas Brief an Lucilus, in dem er die Schlichtheit des Landhauses von Scipio Africanus d.Ä. im zweiten Jahrhundert v.u.Z. mit dem zeitgenössischen Luxus der Neronischen Epoche vergleicht. „Sub hoc ille tecto tam sordido stetit, hoc illum pauimentum tam uile sustinuit: at nunc quis est, qui sic lauari sustineat? Pauper sibi uidetur ac sordidus, nisi parietes magnis et pretiosis orbibus refulserunt, nisi Alexandria marmora Numidicis crustis distincta sunt, nisi illis undique operosa et in picturae modum uariata circumlitio praetexitur, isi uitro absconditur camera, nisi Thasius lapis, quondam rarum in aliqo spectaculum templo piscinas nostras circundedit, in quas multa sudatione corpora exaniata demittius, nisi aquam argentea epitonia fuderunt.“[89] Er kritisert weiter die Nutzlosigkeit vieler Säulen und Plastiken, die nur zur Zierde aufgestellt seien und beklagt die „Verwöhntheit“ seiner Zeitgenossen, die nur noch auf Fußböde aus edlem Gestein gehen wollten.[90]

 

6. Conclusio

 

Wenn wir vom römischen Bauluxus sprechen, meinen wir vor allem den privaten Luxus beim Bau von städtischen Villen und Landhäusern. Hier wiederum bedeutet Luxus vor allem Ausstattungsluxus mit kostbaren Baustoffen und Zierrat.

Gesetzliche Regelungen im Sinne der leges sumptuariae mit dem Hintergrund, Bauluxus einzuschränken oder gar zu verbieten, gab es nicht. Die wenigen Baugesetze, die uns bekannt sind, hatten feuerpolizeiliche Gründe, sollten den Verfall der Landstädte stoppen oder wie im Falle von Caesars Columnarium dem Staat neue Einnahmequellen erschließen.

Das zensorische regimen morum richtete sich dagegen durchaus auch gegen den Bauluxus. Allerdings entsteht hier der Eindruck, daß das Einschreiten der Zensur oftmals willkürlich geschah und die Hintergründe eher in factiones zu suchen waren, denn in tatsächlicher Kritik am Prunk.

Kritik an luxuriösen Staatsbauten oder Bauten, die der res publica und somit der Allgemeinheit zu gute kamen, gab es nicht. Im Gegenteil wurden prachtvolle öffentliche Gebäude mit der Repäsentativfunktion der res publica beziehungsweise des Principats gerechtfertigt. Die populärphilosophische Kritik setzte allerdings ein, wenn privater Bauluxus als Anmaßung gegenüber dem Staat interpretiert wurde, öffentliche Belange durch Privatbauten betroffen wurden, oder der Eindruck entstand, die Luxusvillen würden zur Verweichlichung ihrer Bewohner und zur Abkehr von den Staatspflichten führen. Unter dem Principat leitete sich eine moralische Verurteilung des Bauluxus zudem aus der lustfeindlichen Philosophie der Stoa ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Literatur und Quellen

7.1. Quellentexte

 

-         Augustus: Res gestae (Monumentum Ancyranum).

-         C. Iulius Caesar: Commentarii de bello civili.

-         M. Tullius Cicero: Epistulae ad Atticum, ad Quintum fratrem, ad Familiares.

-         M. Valerius Martialis: Epigrammata.

-         C. Plinius Secundus: Naturalis historia.

-         L. Sallustius Crispus: De Catilinae Coniuratione.

-         L. Annaeus Seneca: Epistulae morales.

-         C. Suetonius Tranquillus: Vitae XII imperatorum.

-         Valerius Maximus: Facta et dicta memorabilia.

-         C. Velleius Paterculus: Historia Romana.

-         Vitruvius: De architectura libri decem.

 

 

7.2. Sekundärliteratur

 

-         Baltrusch, Ernst: Regimen morum - Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter in der römischen Republik und in der frühen Kaiserzeit, München 1989.

-         Boethius, A.: the Golden House of Nero, 1960.

-         Christ, Karl: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, von Augustus bis Konstantin, München 1988.

-         Drerup, Heinrich: Zum Ausstattungsluxus in der Römischen Architektur – Ein formengeschichtlicher         Versuch, Münster, 2.erg. Aufl. 1981.

-         Franchi dell`Orto, Luisa: Das Antike Rom - Leben und Kultur, Florenz 1982.

-         Friedländer, Ludwig: Darstellungen der Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis zum Ausgang der Antike, Bd.II., 10.Aufl. Leipzig 1922.

-         Gazda, Elaine K.(Hg.): Roman Art in the Private Sphere. New Perspectives on the Architecture and Decor of the Domus, Villa, and Insula, Ann Arbor 1991.

-         Griffin, Miriam T.: Nero, the End of a Dynasty, London 1984.

-         Jacobs, Johannes  (Hg.): Bauen und Wohnen in Rom - Römische Architektur und Wohnkultur, Frankfurt a.M. / Berlin / München 1983.

-         Jones, A.H.M.: Augustus, London 1970.

-         Kienast, Dietmar: Augustus, Prinzeps und Monarch, Darmstadt 2.Aufl. 1992.

-         Kolb, Anne: Die kaiserliche Bauverwaltung in der Stadt Rom, Stuttgart 1993.

-         Kolb, Frank: Rom, Die Geschichte der Stadt in der Antike, München 1995.

-         Kroll, Wilhelm: Die Kultur der ciceronischen Zeit, Bd. I. Politik und Wirtschaft, Leipzig 1935.

-         Mc Kay, Alexander G.: Römische Häuser, Villen und Paläste, Feldmeilen 1980.

-         Mielsch: Die römische Villa, Architektur und Lebensform, München 1987.

-         Neudecker, Richard: Die Skulpturenausstattung römischer Villen in Italien, Mainz 1988.

-         Reutti, Fridolin (Hg.): Die römische Villa, Darmstadt 1982.

-         Rotondi, Giovanni: Leges Publicae Populi Romani - Elenco cronologico con una introduzione sull`attività legislativa dei comizi romani, Hildesheim 1966.

-         Schneider, Katja: Villa und Natur, München 1995.

-         Voigt, Moritz: Die Römischen Baugesetze, in: Berichte über die Verhandlungen der Königlich Sächsischen           Gesellschaft der Wissenschaften zu Leipzig, Philologisch-Historische Klasse, 55.Band V. Leipzig 1904, S.14ff.

 

 

 

 

 

 

 



[1] Drerup, S.3.

[2] Franchi dell`Orto, S.65.

[3] Drerup, S.3.

[4] Franchi dell`Orto 1982, S.64.

[5] Über den Häusertypus der römischen Frühzeit, der sich von etruskischen Bauten ableitete, siehe:

  F.Kolb, S.131ff.

[6] Franchi dell`Orto, S.64f; Jacobs, S.83-86; F.Kolb, S.278ff.

[7] Kroll, S.96.

[8] Franchi dell`Orto, S.65.

[9] Jacobs, S.87.

[10] Jacobs, S.87.

[11] Zu den Peristylgärten und Grünanlagen siehe: Schneider, S.36ff.

[12] Franchi dell`Orto, S.65.; Vgl. auch Voigt, S.176/77.

[13] Franchi dell`Orto, S.72.

[14] Franchi dell`Orto, S.72f.

[15] Juvenal, Sat.III, 193ff.; vgl. auch F.Kolb, S.289.

[16] F.Kolb, S.425-447.

[17] Franchi dell`Orto, S.73.

[18] Martial, XII, 57.

[19] Juvenal, Sat.III, 232ff.

[20] Martial, II, 5.

[21] Franchi dell`Orto, S.77.

[22] Franchi dell`Orto, S.82f.;

    zur römische Villenarchitektur siehe auch: Reutti; Gazda; Mc Kay; Mielsch; Neudecker.

[23] Friedländer, S.330.

[24] Friedländer, S.332f.; Vgl. Suetonius, Augustus 28,3;

23zum Bauprogramm des Augustus siehe auch: Jones, S.157ff. und Kienast, S.336-363,

    sowie die Res gestae.

[25] Plinius, n.h., XVII, 6.

[26] Plinius n.h. XXXVI, 5.

[27] Friedländer, S.333.

[28] Siehe Drerup; F. Kolb, S.280ff.; Seneca ep. ad Luc. 86 in dem er das karge Landhaus des älteren Scipio Africanus mit dem Luxus kaiserzeitlicher Ville vergleicht.

[29] Drerup, S.9.

[30] Griffin, S.129.

[31] Zum „Goldenen Haus“ siehe: Friedländer S.338.; Boethius; Griffin, S.129-142.

[32] Griffin, S.137.

[33] F.Kolb, S.399.

[34] Siehe auch: A. Kolb.

[35] F.Kolb, S.288f.

[36] Kleine Pauly: s.v. „Bauwesen“, Sp.848/849. Siehe auch Voigt, S.180 zum Verbot von Balkons.

[37] Voigt, S.175.

[38] Voigt, S.175.

[39] F.Kolb, S.286.

[40] Plinius n.h. XVI, 36.42.

[41] Voigt, S.176.

[42] Plinius, n.h. XVI, 36.; siehe auch F.Kolb, S.288.

[43] Voigt, S.179.

[44] Voigt, S.180.

[45] Vitruvius II, 8, 17.

[46] Plinius n.h. XXXV, 173.

[47] Sueton Augustus, 89.

[48] Baltrusch, S.105; Voigt, 181f.

[49] Voigt, S.182f; Plinius n.h. III, 67.

[50] Rotondi, S.447.

[51] Voigt, S.183f.

[52] Griffin, S.130; Voigt, S.185ff.; Chris, S.233.

[53] zit. nach Voigt, S.188.

[54] Voigt, S.192.

[55] Voigt, S.193.

[56] CIL X, 1401 v. 3ff, zit. nach. Voigt, S.193..

[57] Alex. In C.Just. VIII, 10,2 (222).

[58] Vita Hadr. 18, zit. nach Voigt, S.195f.

[59] Siehe Voigt, S.197f.

[60] Premerstein, RE IV, s.v. comumnarium, Sp. 603.

[61] Cicero ad Att. 13,6,1.

[62] Auch Baltrusch kommt zu dem Ergebnis, daß es in der republikanischen Ära keine sumptuarischen Beschränkungen der Bautätigkeit gab, sondern die Gesetze der Bausicherheit dienten, Baltrusch, S.20.

[63] Zu dieser Thematik siehe Baltrusch, Regimen morum.

[64] Baltrusch, S.17.

[65] Plinius n.h. 18,6,32.

[66] Baltrusch, S. 17; Schmähling, S.20, 22, 50f, 68f, 137.

[67] Velleius Paterculus 2, 10,1.

[68] Friedländer, S.334.

[69] Valerius Maximus 8, 1d, 7.

[70] So auch Baltrusch Vermutung, Baltrusch S.19.

[71] Friedländer, S.331; Baltrusch S.19f.

[72] Plinius n.h. XXXVI,3.

[73] Cicero Mur. 76.

[74] Zu Ciceros Häusern siehe Kroll, S.96f.

[75] Cicero, Flacc. 28.

[76] Drerup, S..6.

[77] Augustus, res gestae 20.; F.Kolb, S.364.

[78] Kienast, S.340.; auch F.Kolb, S.331.

[79] Drerup, S.5.

[80] Plutarch, Lebensbilder II, Cato d.Ä. 19.

[81] Sallust, Catilina, 52,5.

[82] Cicero Att. 1, 18,6; 1,19,6; 1,20,3; 2,1,7; 2,9,1.

[83] Cicero, parad. 38.

[84] Plinius n.h. XXXVI, 114.

[85] Drerup, S.6f.

[86] Zur Ideologie des Principats siehe: Kienast, S.171-263.

[87] F. Kolb, S.280

[88] F.Kolb, S.394ff.

[89] Seneca ep. ad. Luc. 86, 5f.

[90] Seneca ep. ad. Luc. 86, 7.